Die Wegfahrsperre gehört zu den wichtigsten Diebstahlsicherungen Ihres Fahrzeugs. Eine Deaktivierung ist nur in eng definierten Ausnahmefällen zulässig. Wir erklären Ihnen transparent, was erlaubt ist – und was nicht.
Die Wegfahrsperre ist gesetzlich vorgeschrieben (EU-Richtlinie 95/56/EG, umgesetzt in §38 StVZO). Eine Deaktivierung an zugelassenen Straßenfahrzeugen ist nicht zulässig. Zuwiderhandlungen können den Versicherungsschutz nichtig machen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
In den folgenden drei Fällen ist eine Deaktivierung der Wegfahrsperre unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
Fahrzeuge ohne StVZO-Zulassung, die ausschließlich auf Privatgelände oder im gewerblichen Off-Road-Einsatz betrieben werden. Hierzu zählen Traktoren, Radlader, Bagger und vergleichbare Arbeitsmaschinen.
Fahrzeuge, die ausschließlich im abgesperrten Bereich – auf Rennstrecken oder Geländen ohne öffentlichen Verkehr – eingesetzt werden. Die Straßenzulassung ist dauerhaft stillgelegt.
Bei komplexen Fehlerbildern kann es notwendig sein, die Wegfahrsperre vorübergehend zu deaktivieren, um das eigentliche Problem isoliert zu diagnostizieren. Nach Abschluss der Reparatur wird die Wegfahrsperre vollständig reaktiviert und funktionsgeprüft.
Seit dem 1. Januar 1998 müssen alle in der EU neu zugelassenen Fahrzeuge mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausgestattet sein. Die Richtlinie definiert Mindeststandards für die kryptografische Sicherheit des Transponder-Systems und die Manipulationssicherheit der Steuergeräte.
Die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung schreibt vor, dass Kraftfahrzeuge eine Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung haben müssen. Die Wegfahrsperre erfüllt diese Anforderung. Ein Fahrzeug ohne funktionsfähige Wegfahrsperre verliert seine Betriebserlaubnis nach §19 StVZO.
Wird eine Wegfahrsperre an einem zugelassenen Fahrzeug deaktiviert, kann der Versicherer im Schadensfall die Leistung verweigern. Die Teilkasko setzt eine funktionsfähige Diebstahlsicherung voraus. Im schlimmsten Fall droht neben dem Versicherungsverlust auch eine Anzeige wegen Verstoß gegen §38 StVZO – ein Bußgeldtatbestand.
Unabhängig vom Szenario führen wir Arbeiten an der Wegfahrsperre ausschließlich nach Vorlage des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) und eines gültigen Personalausweises durch. Eine Ausnahme gibt es nicht.
Als verantwortungsvoller Meisterbetrieb mit Zugang zu XENTRY, ODIS und ISTA setzen wir klare Grenzen. Folgende Leistungen bieten wir bewusst nicht an:
Wir werden regelmäßig mit solchen Anfragen konfrontiert und lehnen sie konsequent ab. Unsere Reputation und Ihre Sicherheit stehen an erster Stelle.
In den meisten Fällen, in denen Kunden nach einer Deaktivierung fragen, liegt das eigentliche Problem woanders: Ein defekter Transponder, ein fehlerhaftes EIS/EZS/CAS-Modul oder eine gestörte Kommunikation zwischen Steuergeräten. Diese Probleme lassen sich durch eine fachgerechte Diagnose und Instandsetzung lösen – ohne die Wegfahrsperre zu umgehen.
Beschreiben Sie uns Ihre Situation – wir beraten Sie ehrlich und transparent, welche Lösung in Ihrem Fall möglich und zulässig ist.
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